Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Zwölfter Abschnitt - Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen (§§ 95 - 100) |
(1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig. 3Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen nach § 96 anzuordnen, kann auf Mitglieder der Anstalts- oder Vollzugsabteilungsleitung übertragen werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des jungen Gefangenen gegen den Anstaltsleiter richtet.
(3) 1Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen jungen Gefangenen in einer anderen Jugendstrafanstalt, Justizvollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt, soweit sie nicht auf Bewährung ausgesetzt sind. 2§ 97 Abs. 2 bleibt unberührt.
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