Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Zwölfter Abschnitt - Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen (§§ 95 - 100) |
(1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Der junge Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des jungen Gefangenen wird vermerkt.
(2) 1Bei schweren Verstößen soll sich der Anstaltsleiter vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Erziehung des jungen Gefangenen mitwirken. 2Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen jungen Gefangenen in ärztlicher Behandlung, gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.
(3) Die Entscheidung wird dem jungen Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
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