Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11)   
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Textdarstellung

  

§ 11
Ausbildung und Beschäftigung

(1) In den Justizvollzugsanstalten sind Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, zur arbeitstherapeutischen Beschäftigung sowie Arbeitsbetriebe vorzusehen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Betriebe sind den Verhältnissen außerhalb der Justizvollzugsanstalt anzugleichen. 2Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

(3) Die Schule im Jugendstrafvollzug soll als Ganztageseinrichtung betrieben werden.

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