Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
| Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11) |
(1) In den Justizvollzugsanstalten sind Einrichtungen und Betriebe zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen auf den Gebieten der Beschäftigung, Bildung und therapeutischen Behandlung vorzusehen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Betriebe sind den Verhältnissen außerhalb der Justizvollzugsanstalt anzugleichen. 2Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
(3) Die Schule im Jugendstrafvollzug soll als Ganztageseinrichtung betrieben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.