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Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB I (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB I
__paste_bez__ __paste_norm__ Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 11
Einrichtungen zur Behandlung

(1) In den Justizvollzugsanstalten sind Einrichtungen und Betriebe zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen auf den Gebieten der Beschäftigung, Bildung und therapeutischen Behandlung vorzusehen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Betriebe sind den Verhältnissen außerhalb der Justizvollzugsanstalt anzugleichen. 2Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

(3) Die Schule im Jugendstrafvollzug soll als Ganztageseinrichtung betrieben werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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