Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
| Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11) |
1Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszustatten. 2Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung sowie Fensterfläche ausgestattet sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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Rechtsprechung zu § 9 JVollzGB I
4 Entscheidungen zu § 9 JVollzGB I in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen ...
- BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 336/16
Unterbringung eines Strafgefangenen (Recht auf effektiven Rechtsschutz im ...
- OLG Stuttgart, 07.07.2015 - 4 Ws 38/15
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Pflicht zur kostenfreien Stellung von ...
- OLG Karlsruhe, 20.08.2014 - 2 Ws 277/14
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