Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92) |
Unterabschnitt 5 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Pflichten der Justizvollzugsanstalten und der Auftragsverarbeiter (§§ 71 - 82) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html)
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(1) § 64 BDSG gilt entsprechend.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
§ 71Datenverarbeitung im Auftrag
§ 72Gemeinsam Verantwortliche
§ 73Datengeheimnis
§ 74Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
§ 75Meldung von Verletzungen
§ 76Benachrichtigung betroffener Personen
§ 77Datenschutz-
Folgenabschätzung § 78Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 79Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellung § 80Verfahren bei Übermittlungen § 81Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung § 82Protokollierung
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Folgenabschätzung § 78Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 79Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellung § 80Verfahren bei Übermittlungen § 81Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung § 82Protokollierung