Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 5 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Pflichten der Justizvollzugsanstalten und der Auftragsverarbeiter (§§ 71 - 82)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB I (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB I
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 81
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1) 1Die Justizvollzugsanstalt berichtigt personenbezogene Daten, wenn sie unrichtig sind. 2Eine Berichtigung teilt sie einer Stelle, die die Daten zuvor an sie übermittelt hat, mit.

(2) Die Justizvollzugsanstalt löscht personenbezogene Daten unverzüglich, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(3) 1§ 67 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 2Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist dies dem Empfänger mitzuteilen.

(4) 1Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten von Gefangenen und ihnen zuordenbaren Dritten sind fünf Jahre nach der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt zu löschen oder so zu anonymisieren, dass die Daten nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 2Hiervon ausgenommen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Gesundheitsdaten; für sie gilt die Aufbewahrungsfrist für Gesundheitsakten und Krankenblätter. 3Auch können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum, die nach Verlegung zuständige Justizvollzugsanstalt sowie aktenbezogene Vermerke ausgenommen werden, die für das Auffinden und die weitere Verwendung der Gefangenenpersonalakte erforderlich sind. 4In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten von Dritten ohne Bezug zu Gefangenen sind drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen oder nach Satz 1 zu anonymisieren.

(5) 1Video-Aufzeichnungen und mittels RFID-Technik erhobene personenbezogene Daten sind vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern und solange nicht ihre fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung im Einzelfall zur Aufklärung oder Verfolgung der dokumentierten Vorkommnisse erforderlich ist. 2Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(6) 1Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. für die Durchführung von Evaluations- oder Forschungsvorhaben,
3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsentziehung oder
5. zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit einer Justizvollzugsanstalt

erforderlich ist. 2Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die oder der Gefangene erneut in den Vollzug aufgenommen wird oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(7) 1Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 6 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

1. bei Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern 20 Jahre,
2. bei Gefangenenbüchern 30 Jahre.

2Dies gilt nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

(8) Vor einer Löschung von Daten oder einer Vernichtung von Akten sind diese nach § 3 des Landesarchivgesetzes dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.

(9) Die Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen ist durch geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

Querverweise

Auf § 81 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht