Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92) |
Unterabschnitt 5 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Pflichten der Justizvollzugsanstalten und der Auftragsverarbeiter (§§ 71 - 82) |
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, führt die Justizvollzugsanstalt vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.
(2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3) Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.
(4) Die Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
(5) Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Folgenabschätzung ergeben haben.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
Folgenabschätzung § 78Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 79Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellung § 80Verfahren bei Übermittlungen § 81Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung § 82Protokollierung
Querverweise
Auf § 77 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Pflichten der Justizvollzugsanstalten und der Auftragsverarbeiter
- § 71 (Datenverarbeitung im Auftrag)
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Datenschutzaufsicht, Haftung und Sanktion
- § 84 (Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz)