Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 6 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Datenschutzaufsicht, Haftung und Sanktion (§§ 83 - 86)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 84
Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Die verantwortlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Das Justizministerium beteiligt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz rechtzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.

(3) 1Die verantwortliche Stelle hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuhören, wenn

1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 77 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat.

2Die oder der Landesbeauftragte kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.

(4) 1Der oder dem Landesbeauftragten sind im Fall des Absatzes 3 vorzulegen:

1. die nach § 77 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung;
2. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter;
3. Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung;
4. Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und
5. Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.

2Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(5) 1Falls die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere, weil die verantwortliche Stelle das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er der verantwortlichen Stelle und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. 2Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. 3Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung der verantwortlichen Stelle und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.

(6) 1Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle und ist sie daher besonders dringlich, kann sie mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 5 Satz 1 genannten Frist beginnen. 2In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Nachhinein zu berücksichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

Querverweise

Auf § 84 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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