Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 6 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Datenschutzaufsicht, Haftung und Sanktion (§§ 83 - 86)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 86
Strafvorschrift

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. unbefugt von Vorschriften der Justizvollzugsgesetzbücher geschützte personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
a) speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht,
b) zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
c) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder
2. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch die Vorschriften der Justizvollzugsgesetzbücher geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die verantwortliche Stelle, der Auftragsverarbeiter, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Justizministerium.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

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