Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 25 - 31) |
(1) 1Die Justizvollzugsanstalt soll nach Anhörung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes Untersuchungsgefangenen auf ihren Antrag hin gestatten, sich nach eigener Wahl und auf eigene Kosten ärztlich behandeln zu lassen. 2Die Behandlung soll in der Justizvollzugsanstalt stattfinden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Untersuchungsgefangene die gewählte Ärztin oder den gewählten Arzt sowie den ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert.
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 28Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 29Entbindung und Geburtsanzeige § 30Wahlärztliche Behandlung § 31Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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