Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 25 - 31) |
(1) 1Soweit eine Verlegung oder Überstellung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht ausreicht, können Untersuchungsgefangene für die notwendige Dauer einer Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs gebracht werden. 2Ambulante Behandlungen und Untersuchungen in einem Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs, die zur Prüfung der besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf in einem Justizvollzugskrankenhaus erforderlich sind, bleiben unberührt. 3Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine sonstige Justizvollzugsanstalt ist anzustreben.
(2) Vor der Verbringung sind nach Möglichkeit die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu unterrichten.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 28Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 29Entbindung und Geburtsanzeige § 30Wahlärztliche Behandlung § 31Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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