Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 25 - 31) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
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(1) 1Erkranken Untersuchungsgefangene schwer, ist eine Angehörige oder ein Angehöriger, eine Vertrauensperson oder eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. 2Hiervon kann auf Wunsch der oder des Untersuchungsgefangenen abgesehen werden. 3Im Fall des Todes von Untersuchungsgefangenen, ist eine der in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Dem Wunsch von Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 25Gesundheitsschutz und Aufenthalt im Freien
§ 26Anspruch auf medizinische Leistung
§ 27Krankenhaus-
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 28Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 29Entbindung und Geburtsanzeige § 30Wahlärztliche Behandlung § 31Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 28Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 29Entbindung und Geburtsanzeige § 30Wahlärztliche Behandlung § 31Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall