Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 73 - 80) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.
§ 73Allgemeine Voraussetzungen
§ 74Begriffsbestimmungen
§ 75Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 76Handeln auf Anordnung
§ 77Androhung
§ 78Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 79Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 80Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge
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