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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 73 - 80) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 73Allgemeine Voraussetzungen
§ 74Begriffsbestimmungen
§ 75Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 76Handeln auf Anordnung
§ 77Androhung
§ 78Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 79Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 80Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge
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