Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 73 - 80)   
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Textdarstellung

  

§ 77
Androhung

1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

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