Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 3 - Jugendschutz im Bereich der Medien (§§ 10a - 16) |
(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen.
(2) 1Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. 2Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. 3Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume vom 06.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.10.2026 | Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume | 06.10.2026 |
beeinträchtigende Medien § 11Filmveranstaltungen § 12Bildträger mit Filmen oder Spielen § 13Bildschirm-
spielgeräte § 14Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen § 14aKennzeichnung bei Film- und Spielplattformen § 14bExperimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen § 15Jugendgefährdende Medien § 16Landesrecht
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