Jugendschutzgesetz
Abschnitt 3 - Jugendschutz im Bereich der Medien (§§ 10a - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html)
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1Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 |
§ 10aSchutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes
§ 10bEntwicklungs-
beeinträchtigende Medien § 11Filmveranstaltungen § 12Bildträger mit Filmen oder Spielen § 13Bildschirm-
spielgeräte § 14Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen § 14aKennzeichnung bei Film- und Spielplattformen § 15Jugendgefährdende Medien § 16Landesrecht
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beeinträchtigende Medien § 11Filmveranstaltungen § 12Bildträger mit Filmen oder Spielen § 13Bildschirm-
spielgeräte § 14Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen § 14aKennzeichnung bei Film- und Spielplattformen § 15Jugendgefährdende Medien § 16Landesrecht
Rechtsprechung zu § 16 JuSchG
2 Entscheidungen zu § 16 JuSchG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.05.2003 - 1 StR 70/03
Automatenvideothek als Ladengeschäft im Sinne des § 184 I Nr. 3a StGB
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2016 - 15 A 2051/14
Herausgabe einer Kopie des indizierten Videofilms "Carl Ludwig 2. Teil" als ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 JuSchG:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 18 VI, VIII (Liste jugendgefährdender Medien)