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Kommunalabgabengesetz
| Siebter Teil - Schlussbestimmungen (§§ 48 - 49) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kommunalabgabengesetz (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Das Innenministerium und das Finanzministerium erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Fassung aufgrund 9. AnpassungsVO
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 48 KAG:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 22 (Durchführungsbestimmungen)