Kreditwesengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
| 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen (§§ 1 - 4) |
1Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. 2Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2022 | Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) | 19.12.2022 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
| 31.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie | 19.11.2010 |
bestimmungen; Verordnungs-
ermächtigung § 1aGeltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit-
und Finanzdienstleistungs-
institute § 1bUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen § 2Ausnahmen § 2aAusnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören § 2bRechtsform § 2cInhaber bedeutender Beteiligungen § 2dLeitungsorgane von Finanzholding-
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften § 2eAusnahmen für gemischte Finanzholding-
Gesellschaften § 2fZulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung § 2gEinrichtung eines zwischengeschalteten EU-
Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungs-
ermächtigung § 2hErwerb einer wesentlichen Beteiligung § 2iVerschmelzungen und Spaltungen § 3Verbotene Geschäfte § 4Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht
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Rechtsprechung zu § 1b KWG
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- OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 20 W 63/14
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- VG Berlin, 31.08.1998 - 25 A 87.94
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