Hier: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung | Die neue Fassung (BGBl. I 2024 Nr. 240) finden Sie bei buzer.de
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt 3 - Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten (§§ 22 - 28) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
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Das Rechtsmittel gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Prozessgerichts im Ausgangsverfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass das Oberlandesgericht für den Erlass eines Musterentscheids nicht zuständig gewesen ist oder die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlagebeschlusses nicht vorgelegen haben.
§ 22Wirkung des Musterentscheids
§ 23Wirkung des Vergleichs
§ 24Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren
§ 25Verstoß gegen die Vorlage-
voraussetzungen an das Oberlandesgericht § 26Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerde-
verfahren § 27Übergangsvorschrift § 28Außerkrafttreten
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voraussetzungen an das Oberlandesgericht § 26Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerde-
verfahren § 27Übergangsvorschrift § 28Außerkrafttreten
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