Hier: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung | Die neue Fassung (BGBl. I 2024 Nr. 240) finden Sie bei buzer.de
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt 3 - Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten (§§ 22 - 28) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
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Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
| 23.10.2020 | Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes | 16.10.2020 |
§ 22Wirkung des Musterentscheids
§ 23Wirkung des Vergleichs
§ 24Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren
§ 25Verstoß gegen die Vorlage-
voraussetzungen an das Oberlandesgericht § 26Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerde-
verfahren § 27Übergangsvorschrift § 28Außerkrafttreten
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voraussetzungen an das Oberlandesgericht § 26Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerde-
verfahren § 27Übergangsvorschrift § 28Außerkrafttreten
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