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Markengesetz

   Teil 10 - Übergangsvorschriften (§§ 152 - 160)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ MarkenG (https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Markengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 155
Lizenzen

Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt.

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Rechtsprechung zu § 155 MarkenG

Entscheidung zu § 155 MarkenG in unserer Datenbank:

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