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Markengesetz

   Teil 10 - Übergangsvorschriften (§§ 152 - 160)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ MarkenG (https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html)
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§ 154
Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren

(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein dingliches Recht begründet worden oder war das durch die Anmeldung oder Eintragung begründete Recht Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29 Abs. 2 in das Register eingetragen werden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt worden ist.

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Rechtsprechung zu § 154 MarkenG

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