Markengesetz
| Teil 10 - Übergangsvorschriften (§§ 152 - 160) |
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein dingliches Recht begründet worden oder war das durch die Anmeldung oder Eintragung begründete Recht Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29 Abs. 2 in das Register eingetragen werden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt worden ist.
ansprüchen § 154Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren § 155Lizenzen § 156Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse § 157Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte § 158Übergangs-
vorschriften § 159Schutzdauer und Verlängerung § 160Geändertes Unionsrecht
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Rechtsprechung zu § 154 MarkenG
2 Entscheidungen zu § 154 MarkenG in unserer Datenbank:
- OLG München, 22.04.1999 - 29 W 1389/99
Herleitung von Unterlassungsansprüchen aus einem produktbeschreibenden ...
- BPatG, 10.05.1995 - 28 W (pat) 24/95