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Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 2 - Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung (§§ 45 - 47)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 45
Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen

(1) 1Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. 2War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 45 MarkenG

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