Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 2 - Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung (§§ 45 - 47) |
(1) 1Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. 2Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.
(2) 1Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden. 2Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde.
(3) 1Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. 2Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
| 01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 |
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Rechtsprechung zu § 46 MarkenG
10 Entscheidungen zu § 46 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 21.06.2000 - 29 W (pat) 125/99
Zum selben Verfahren:
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- BPatG, 03.07.2007 - 27 W (pat) 94/06
- BPatG, 13.11.2001 - 24 W (pat) 72/00
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Querverweise
Auf § 46 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
- Marken als Gegenstand des Vermögens
- § 27 (Rechtsübergang)