(1) 1Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. 2Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
| 1. | § 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie | |
| 2. | § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4. |
3Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. 2Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. 3Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 20.07.2022 |
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Rechtsprechung zu § 3 NachwG
93 Entscheidungen zu § 3 NachwG in unserer Datenbank:
- BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18
Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
Kirchenarbeitsrecht; Dritter Weg; KAVO ; Eingruppierung; Ausschlussfristen; ...
- LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2022 - 12 Sa 1220/21
Private Ersatzschule - sittenwidrige Vergütung - vergleichbare Tätigkeit - ...
- LAG Sachsen, 19.09.2022 - 1 Sa 60/22
Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ...
- BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 486/10
Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs - tarifliche Ausschlussfristen
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 24.06.2010 - 4 Sa 1029/09
Urlaubsabgeltung
- LAG München, 24.06.2010 - 4 Sa 1029/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 340/21
Eingruppierung - Gruppenleiter in einer Werkstätte für behinderte Menschen - AVR ...
- LAG Hamm, 10.10.2013 - 11 Sa 712/13
Anspruch auf Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen und Sozialpläne
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 431/19
Beschäftigungsanspruch - Hierarchieebene - Schadensersatz - allgemeines ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 - 5 Sa 150/23
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers - Arbeitnehmerhaftung
Querverweise
Auf § 3 NachwG verweisen folgende Vorschriften:
- Nachweisgesetz (NachwG)
- § 4 (Bußgeldvorschriften)