Patentgesetz

   Achter Abschnitt - Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 - 138)   
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Textdarstellung

  

§ 131

Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 24.08.2007 (BGBl. I S. 2166), in Kraft getreten am 13.12.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.12.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente24.08.2007BGBl. I S. 2166

Rechtsprechung zu § 131 PatG

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