Pfandbriefgesetz
Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26f) |
Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Pfandbriefgesetz (https://dejure.org/gesetze/PfandBG/__paste_norm__.html)
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Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |
Rechtsprechung zu § 14 PfandBG
3 Entscheidungen zu § 14 PfandBG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 25.06.2020 - 13 U 65/19
Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen ...
- LAG Köln, 08.10.2013 - 1 Ta 154/13
Vermögenseinsatz bei Prozesskostenhilfe
- LAG Hamm, 07.12.2009 - 14 Ta 349/09
Verwertung von Grundvermögen zur Aufbringung der Prozesskosten; Einzelfallprüfung ...
Querverweise
Auf § 14 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
- § 5 (Deckungsregister)
- Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
- Hypothekenpfandbriefe
- § 12 (Deckungswerte)
- Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft
- § 28 (Transparenzvorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 46 (Beleihungsgrenze)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2. Kreditgeschäft
- § 21 (Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18)