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Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26f)   
   Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 14
Beleihungsgrenze

Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 (BGBl. I S. 607), in Kraft getreten am 26.03.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.03.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts20.03.2009BGBl. I S. 607

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Rechtsprechung zu § 14 PfandBG

3 Entscheidungen zu § 14 PfandBG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 14 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:

    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
        § 5 (Deckungsregister)
     
      Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
        Hypothekenpfandbriefe
          § 12 (Deckungswerte)
     
      Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft
        § 28 (Transparenzvorschriften)
     
      Schlussvorschriften
        § 46 (Beleihungsgrenze)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        2. Kreditgeschäft
          § 21 (Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18)
Was ist das?

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