Kreditwesengesetz
Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
2. Kreditgeschäft (§§ 13 - 22) |
(1) 1Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind
2Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1. | Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite); | |
2. | Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen; | |
3. | Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die Europäische Investitionsbank; | |
4. | Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite). |
(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht
1. | Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn | ||
a) | Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, | ||
b) | der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und | ||
c) | die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist; | ||
2. | Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von | ||
a) | Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder | ||
b) | Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt werden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz) vom 06.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.06.2017 | Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz) | 06.06.2017 | |
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 | |
26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |
Rechtsprechung zu § 21 KWG
55 Entscheidungen zu § 21 KWG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2021 - XI ZR 72/20
Vorzeitige Kündbarkeit eines von der Landesbank an einen Wasserverband gewährten ...
- OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren
- OLG Frankfurt, 27.10.2021 - 17 U 30/21
§ 489 Abs. 4 S. 2 BGB erfasst unmittelbar auch kommunale Zweckverbände
- AG Frankfurt/Main, 23.12.2019 - 29 C 4021/19
Das gelochte Sparbuch
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2017 - 4 L 88/16
Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt Stendal gültig
- VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 199/19
Ausländerrechtliche Kosten
- OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien
- VG Augsburg, 15.12.2015 - Au 3 K 15.1461
Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen
- BVerwG, 24.03.1965 - V C 110.63
Änderung der sich aus § 22 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) i.d.F.v. 25.09.1939 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.07.1963 - V B 46.62
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.07.1963 - V B 46.62
Querverweise
Auf § 21 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2. Kreditgeschäft
- § 15 (Organkredite)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Zusammenschlusskontrolle
- § 35 (Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle)