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Kreditwesengesetz

   Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31)   
   2. Kreditgeschäft (§§ 13 - 22)   
Gliederung
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§ 16

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Rechtsprechung zu § 16 KWG

24 Entscheidungen zu § 16 KWG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 16 KWG

28.01.1966Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 13 Abs. 1 und § 16 Nr. 1 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen (Dritte Befreiungsverordnung)BGBl. I S. 97
22.07.1963Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes über das KreditwesenBGBl. I S. 546
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