Kreditwesengesetz
Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
2. Kreditgeschäft (§§ 13 - 22) |
(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.
(2) 1Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. 2Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.
Rechtsprechung zu § 17 KWG
39 Entscheidungen zu § 17 KWG in unserer Datenbank:
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 - VGH O 22/14
Keine Verletzung von Rechten der Piratenpartei (Landesverband Rheinland-Pfalz) ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 - 10 A 10410/15
Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation einer Wählergruppe; Zulassung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Koblenz, 26.02.2015 - 1 K 904/14
Anfechtung der Kommunalwahl in Winnerath bleibt ohne Erfolg
- VG Koblenz, 26.02.2015 - 1 K 904/14
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 10 A 10999/20
Anfechtung einer Stadtratswahl; Einlegungszuständigkeit für ...
Zum selben Verfahren:
- VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 4562/19
Erfolglose Klage gegen Trierer Stadtratswahl 2019
- VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 4562/19
- BGH, 11.07.2006 - VI ZR 339/04
Schadensersatzpflicht bei Gewährung von Organkrediten
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 14.10.2004 - 4 U 114/04
Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.07.2006 - VI ZR 340/04
Schadensersatzpflicht des Betreibers von Bankgeschäften ohne Erlaubnis
- BGH, 11.07.2006 - VI ZR 340/04
- OLG Celle, 14.10.2004 - 4 U 147/04
Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ...
Querverweise
Auf § 17 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- § 51c (Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung)