Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 346 - 351) |
(1) 1Die Einzugsstellen (§ 28i Viertes Buch) haben monatlich der Bundesagentur die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. 2Die Bundesagentur kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesagentur auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur erforderlich ist.
pflichtige § 349aBeitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungs-
pflichtverhältnis auf Antrag § 350Meldungen der Sozialversicherungs-
träger § 351Beitragserstattung
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Rechtsprechung zu § 350 SGB III
3 Entscheidungen zu § 350 SGB III in unserer Datenbank:
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16
Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 12.10.2016 - 1 U 262/16
Regress der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 110 Abs. 1 SGB VII abgelehnt - ...
- OLG Dresden, 12.10.2016 - 1 U 262/16
- LSG Rheinland-Pfalz, 14.11.2002 - 1 AL 94/02
Destruktives Verhalten im Vorstellungsgespräch rechtfertigt Sperrung der ...