Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399 bis 403) |
Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung (§§ 371 - 380) |
Erster Unterabschnitt - Verfassung (§§ 371 - 376) |
(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.
(2) 1Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2§ 373 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.
(4) 1Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. 2Jede Gruppe kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benennen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 374 SGB III
Entscheidung zu § 374 SGB III in unserer Datenbank:
- BGH, 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer ...