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Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399 bis 403)   
   Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung (§§ 371 - 380)   
   Dritter Unterabschnitt - Neutralitätsausschuss (§ 380)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB III (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB III
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 380
Neutralitätsausschuss

(1) 1Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus

1. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat angehören,
2. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitgeber im Verwaltungsrat angehören, sowie
3. der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.

2Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen die sie jeweils vertretenden Personen mit einfacher Mehrheit. 3Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. 4Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.

(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854

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Querverweise

Auf § 380 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

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