Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456)   
   Vierter Abschnitt - Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch (§§ 425 - 433)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 425
Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht

Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.

Rechtsprechung zu § 425 SGB III

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