Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 219 - 227) |
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
(2) 1Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. 2Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt näher geregelt.
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gilt § 52 entsprechend.
(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 219 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.
(7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes vom 08.07.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2019 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 |
verfahren § 226Blindenwerkstätten § 227Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 221 SGB IX
19 Entscheidungen zu § 221 SGB IX in unserer Datenbank:
- ArbG Lübeck, 28.01.2020 - 3 Ca 2289 öD/19
Werkstattmitarbeiter in einschränkungsbedingter Teilzeitbeschäftigung - ...
- LAG Hessen, 13.11.2023 - 16 TaBV 72/23
Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung; Arbeitnehmerähnliche ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22
Streit über die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung
- BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 36/23
Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives Wahlrecht
- ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22
- LAG Hamm, 30.09.2022 - 13 Sa 116/22
Individuelle Berechnung des monatlichen Steigerungsbetrages über ein ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Herne, 14.12.2021 - 2 Ca 659/21
Gemäß § 221 Abs. 2 SGB IX besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung eines ...
- ArbG Herne, 14.12.2021 - 2 Ca 659/21
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 - L 8 R 2378/23
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Betreuung in einer ...
- BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 7/21 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2023 - L 15 U 67/22
Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall
- BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 377/20
Eingruppierung BAT-KF - Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen
Querverweise
Auf § 221 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 60 (Andere Leistungsanbieter)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Werkstätten für behinderte Menschen
- § 222 (Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Zuständigkeit im Urteilsverfahren)