Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 219 - 227) |
(1) 1Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. 2Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 |
verfahren § 226Blindenwerkstätten § 227Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 224 SGB IX
4 Entscheidungen zu § 224 SGB IX in unserer Datenbank:
- VK Westfalen, 19.08.2022 - VK 2-29/22
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht!
- VK Sachsen, 24.07.2020 - 1/SVK/017-20
Inklusionsunternehmen ≠ Behindertenwerkstätten!
- SG Hamburg, 21.06.2018 - S 54 SB 58/18
Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2018 - L 8 SB 2315/16