Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 219 - 227) |
(1) 1Die in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen bestimmen und wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit. 2Die Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 nicht besteht.
(2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.
(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen; von ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.
(4) 1Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an. 2In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
(5) 1Behinderte Frauen im Sinne des § 221 Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin. 2In Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertreterin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahlberechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen gewählt.
verfahren § 226Blindenwerkstätten § 227Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 222 SGB IX
14 Entscheidungen zu § 222 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 36/23
Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives Wahlrecht
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22
Streit über die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung
- LAG Hessen, 13.11.2023 - 16 TaBV 72/23
Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung; Arbeitnehmerähnliche ...
- ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22
- LAG Hamm, 28.05.2020 - 18 Sa 165/20
Zum Begriff der Zweigwerkstatt für behinderte Menschen
- ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
Kostenübernahme - Fortbildungsveranstaltung - Schwerbehindertenvertretung - ...
- VG Berlin, 23.06.2021 - 72 K 2.21
Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweg: Anspruch auf Kostentragung für die ...
- BAG, 03.12.2020 - 7 AZB 57/20
Verfahrensart - Schwerbehindertenvertretung - Entfernung von Unterlagen aus der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 25 Ta 41/20
Verfahrensart bei Abmahnung der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 25 Ta 41/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 - 12 TaBV 402/21
Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson - Amtszeit - ...
- ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 12 BV 1059/22
Streit über die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung