Zu § 104 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 2 - Grundsätze der Leistungen (§§ 99 - 108) |
(1) 1Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. 2Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind.
(2) 1Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. 2Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,
(3) 1Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. 2Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. 3Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. 4Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. 5Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.
(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.
berechtigung, Verordnungs-
ermächtigung § 100Eingliederungshilfe für Ausländer § 101Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 102Leistungen der Eingliederungshilfe § 103Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf § 104Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles § 105Leistungsformen § 106Beratung und Unterstützung § 107Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen § 108Antragserfordernis
Rechtsprechung zu § 104 SGB IX
46 Entscheidungen zu § 104 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22
Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 - L 8 SO 33/20
Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers bei der Betreuung und Unterbringung eines ...
- LSG Sachsen, 11.12.2023 - L 8 SO 61/23
- SG München, 15.05.2023 - S 48 SO 131/23
Anspruch auf Wohnen außerhalb stationärer Einrichtungen
- LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
- LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer ...
- SG Freiburg, 13.07.2023 - S 9 SO 1663/23
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Wahl der Werkstatt für behinderte ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3086/18
Querverweise
Auf § 104 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Allgemeine Vorschriften
- § 94 (Aufgaben der Länder)
- Teilhabe an Bildung
- § 112 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung)
- Soziale Teilhabe
- § 116 (Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme)
- Gesamtplanung
- § 119 (Gesamtplankonferenz)
- Vertragsrecht
- § 124 (Geeignete Leistungserbringer)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Werkstätten für behinderte Menschen
- § 220 (Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen)