Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135 - 139e) |
(1) 1Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. 2Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. 3Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.
(2) 1Der Qualitätsbericht des Krankenhauses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält. 2Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) vom 10.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2016 | Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) | 10.12.2015 | |
09.04.2013 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz) | 03.04.2013 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
gesellschaft § 136Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung § 136aRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen § 136bBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus § 136cBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung § 136dEvaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss § 137Durchsetzung und Kontrolle der Qualitäts-
anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses § 137aInstitut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen § 137bAufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a § 137cBewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus § 137dQualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation § 137eErprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden § 137fStrukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten § 137gZulassung strukturierter Behandlungsprogramme § 137hBewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse § 137iPflegepersonal-
untergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungs-
ermächtigung § 137jPflegepersonal-
quotienten, Verordnungs-
ermächtigung § 137kPersonalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungs-
ermächtigung § 137lWissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus § 138Neue Heilmittel § 139Hilfsmittel-
verzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln § 139aInstitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen § 139bAufgabendurchführung § 139cFinanzierung § 139dErprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung § 139eVerzeichnis für digitale Gesundheits-
anwendungen; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 135c SGB V
2 Entscheidungen zu § 135c SGB V in unserer Datenbank:
- SG Stade, 08.08.2016 - S 29 KR 31/14
Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs des Versicherten bei stationärer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - L 5 KR 187/00
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