Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
| Dritter Abschnitt - Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 20 - 24i) |
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. 2Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) 1Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. 3Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz) vom 25.02.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2025 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz) | 25.02.2025 | |
| 29.03.2019 | Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch | 22.03.2019 | |
| 01.03.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 15.04.2015 |
rahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie § 20gModellvorhaben § 20hFörderung der Selbsthilfe § 20iLeistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 20jPräexpositions-
prophylaxe § 20kFörderung der digitalen Gesundheitskompetenz § 21Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) § 22Verhütung von Zahnerkrankungen (Individual-
prophylaxe) § 22aVerhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen § 23Medizinische Vorsorgeleistungen § 24Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter § 24aEmpfängnisverhütung § 24bSchwangerschafts-
abbruch und Sterilisation § 24cLeistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 24dÄrztliche Betreuung und Hebammenhilfe § 24eVersorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln § 24fEntbindung § 24gHäusliche Pflege § 24hHaushaltshilfe § 24iMutterschaftsgeld
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Rechtsprechung zu § 24a SGB V
57 Entscheidungen zu § 24a SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 15/16
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- SG Hamburg, 05.02.2014 - S 37 KR 469/11
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Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2010 - L 9 SO 39/08
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2010 - L 9 SO 39/08
- FG Münster, 09.02.2022 - 11 K 820/19
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- FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei einer privat ...
Querverweise
Auf § 24a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
- § 53 (Wahltarife)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern