Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
Fünfter Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze (§§ 121 - 124) |
(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.
(2) 1Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. 2Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.
(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.
Rechtsprechung zu § 122 SGB VI
143 Entscheidungen zu § 122 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 17.03.2021 - L 13 R 224/20
Berechnung der Wartezeit von 35 Jahren bei Hochschulausbildung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R
Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R
- LSG Baden-Württemberg, 09.03.2022 - L 8 R 2382/21
Berücksichtigung von vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2022 - L 16 R 85/21
Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung in der gesetzlichen ...
- SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnungszeit wegen einer schulischen ...
- LSG Bayern, 13.06.2013 - L 6 R 366/12
Internationales Sozialrecht: Witwenrente und Wartezeiterfüllung
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 18.02.2014 - L 2 R 400/13
Rentenrechtliche Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2022 - L 3 R 721/17
Rente wegen Erwerbsminderung - allgemeine Wartezeit - Kindererziehungszeiten - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - L 14 R 906/18
Querverweise
Auf § 122 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Berechnungsgrundsätze
- § 189 (Berechnungsgrundsätze)