Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
| Sechster Titel - Nachversicherung (§§ 181 - 186a) |
(1) 1Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. 2§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. 3Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.
(2) 1Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
2Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.
(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.
(4) 1Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). 2Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
einrichtung § 186aZeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungs-
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Rechtsprechung zu § 184 SGB VI
162 Entscheidungen zu § 184 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 18.10.2023 - B 5 R 3/22 R
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr ...
- BSG, 26.03.2026 - B 5 R 14/24 R
Ist ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber oder Dienstherr verpflichtet, auch ...
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 328/21
Gesamtversorgung - Nachversicherung - Anrechnung
- LSG Hessen, 12.12.2023 - L 2 R 172/22
Zum selben Verfahren:
- BSG, 02.10.2024 - B 5 R 38/24 BH
Streit um Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge; ...
- BSG, 02.10.2024 - B 5 R 40/24 BH
Streit um Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge; ...
- LSG Hessen, 12.12.2023 - L 2 R 174/22
- SG Frankfurt/Main, 29.06.2022 - S 4 R 117/21
- SG Frankfurt/Main, 29.06.2022 - S 4 R 120/21
- BSG, 02.10.2024 - B 5 R 38/24 BH
Querverweise
Auf § 184 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
- § 8 (Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting)