Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
Vierter Abschnitt - Dienstrecht (§§ 144 - 149a) |
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.
genossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 148Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn § 149Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufs-
genossenschaften § 149a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 147 SGB VII
30 Entscheidungen zu § 147 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 19.02.2015 - L 1 KR 40/14
Rechtmäßigkeit einer Befristung und einer Auflage zu einer aufsichtsrechtlichen ...
- BSG, 20.12.2012 - B 10 LW 1/12 R
Landwirtschaftliche Zusatzversorgung - Witwenausgleichsleistung - Fälligkeit - ...
- BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 128/11
Anspruch auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts
- BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 129/11
Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung
- BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 279/11
Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung
- BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 281/11
Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung
- BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 469/11
Abschluss eines Versorgungsvertrages - Betriebliche Übung
- BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 508/11
Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung
- BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 509/11
Abschluss eines Versorgungsvertrages - Betriebliche Übung
- BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 511/11
Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung