Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
| Vierter Abschnitt - Dienstrecht (§§ 144 - 149a) |
§ 147a
Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:
| Gewerbliche Berufsgenossenschaft | Höchstgrenze | |
| 1. | Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation | Besoldungsgruppe B 6 |
| 2. | Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse | Besoldungsgruppe B 7 |
| 3. | Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution | Besoldungsgruppe B 7 |
| 4. | Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe | Besoldungsgruppe B 7 |
| 5. | Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie | Besoldungsgruppe B 7 |
| 6. | Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege | Besoldungsgruppe B 8 |
| 7. | Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft | Besoldungsgruppe B 8 |
| 8. | Berufsgenossenschaft Holz und Metall | Besoldungsgruppe B 8 |
| 9. | Verwaltungs-Berufsgenossenschaft | Besoldungsgruppe B 8 |
(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.
(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.
(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) vom 19.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
| 25.10.2013 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 |
genossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 148Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn § 149Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufs-
genossenschaften § 149a(weggefallen)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.