Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
| Vierter Unterabschnitt - Umlageverfahren (§§ 165 - 170) |
1Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. 2Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.
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Rechtsprechung zu § 170 SGB VII
2 Entscheidungen zu § 170 SGB VII in unserer Datenbank:
- BSG, 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Versagung ...
- LSG Hamburg, 28.02.2018 - L 2 U 28/13
Beitrag zur Unfallversicherung