Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
Vierter Unterabschnitt - Umlageverfahren (§§ 165 - 170) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
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1Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. 2Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.
§ 165Nachweise
§ 166Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
§ 167Beitragsberechnung
§ 168Beitragsbescheid
§ 169Erhebung von Säumniszuschlägen
§ 170Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungs-
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Rechtsprechung zu § 170 SGB VII
2 Entscheidungen zu § 170 SGB VII in unserer Datenbank:
- BSG, 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R
Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Verletztenrente in der gesetzlichen ...
- LSG Hamburg, 28.02.2018 - L 2 U 28/13
Beitrag zur Unfallversicherung