Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
| Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (§§ 182 - 184d) |
1Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. 2Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. 3Es gilt § 172a Abs. 4.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2010 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 184 SGB VII
Entscheidung zu § 184 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Thüringen, 26.03.2009 - L 1 U 915/08
Veranlagung eines Unternehmens zur gesetzlichen landwirtschaftlichen ...
Querverweise
Auf § 184 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Übergangsrecht
- § 221b (Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung)