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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Neuntes Kapitel - Bußgeldvorschriften (§§ 209 - 211) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 210 SGB VII
Entscheidung zu § 210 SGB VII in unserer Datenbank:
- BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 48/17
Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal