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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115) |
| Erster Abschnitt - Kostenersatz (§§ 102 - 105) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
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Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 |
§ 102Kostenersatz durch Erben
§ 102aRücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 103Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105Kostenersatz bei Doppelleistungen
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