Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 41 - 43) |
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.
(2) 1Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt
| 1. | in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, | |
| 2. | bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder | |
| 3. | im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. |
2Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist. 3Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.
(3) 1Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. 2In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. 3In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) | 29.04.2019 |
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Rechtsprechung zu § 42b SGB XII
30 Entscheidungen zu § 42b SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 15.08.2023 - L 2 SO 3980/21
Übernahme der Kosten des Mittagessens im Rahmen der Tagesstruktur für Senioren in ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 15.08.2023 - B 8 SO 9/23 R
- BSG, 27.02.2025 - B 8 SO 9/23 R
Übernahme der Kosten des im Rahmen der Tagesstruktur für Senioren erbrachten ...
- SG Heilbronn, 14.12.2021 - S 2 SO 1228/20
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - gemeinsames Mittagessen in ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 4143/20
Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - Kosten für Mittagessen in ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2026 - L 2 SO 80/26
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und ...
- SG Trier, 21.04.2023 - S 4 AS 160/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf für gemeinschaftliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1332/23
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - volljähriger in ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 7 SO 1760/21
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - mobilitätsbedingter Mehrbedarfszuschlag ...
- LAG Bremen, 09.04.2025 - 1 Ta 1/25
Berücksichtigung von Ratenzahlungen auf Rechtsanwaltskosten für Strafverfahren ...
Querverweise
Auf § 42b SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27a (Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze)
- Zusätzliche Bedarfe
- § 30 (Mehrbedarf)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 42 (Bedarfe)